Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.2008, Az.: 2 StR 44/08
Gewerbsmäßige und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion durch Entgegennahme und anschließender Gebrauch der Karten; Darstellung von Beschaffung und Gebrauch einer Geldkarte mit Garantiefunktion als eine Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.2008
- Aktenzeichen
- 2 StR 44/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 11840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 23.10.2007
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 2008, 568-569 (Volltext mit red. LS)
- wistra 2008, 220 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Bandenmäßiger Betrug u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. März 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klar gestellt, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 30 tateinheitlich begangenen Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend bewertet das Landgericht die gleichzeitige Entgegennahme der 30 total gefälschten Kreditkarten, um diese anschließend einzusetzen, und den anschließenden Gebrauch einiger dieser Kreditkarten als eine Tat der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion. Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 26. Januar 2005 (NStZ 2005, 329) bildet die Beschaffung (als Vorbereitungsakt) mit dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat, wenn der Täter eine Zahlungskarte mit Garantiefunktion in der Absicht erwirbt, diese alsbald einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Täter sich - wie hier - in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte Zahlungskarten verschafft hat. Die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 21. September 2000 (BGHSt 46, 147, 153) [BGH 21.09.2000 - 4 StR 284/00] steht dem nicht entgegen, da im dort zugrunde liegenden Fall keine einheitlichen Vorbereitungsakte des Verschaffens, sondern mehrere tatbestandliche Ausführungsakte vorlagen, die nicht in einem für sämtliche Tatbestandverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch waren.
Der Senat hat jedoch den Schuldspruch durch Aufnahme der tateinheitlich begangenen Einzelfälle klargestellt.
Saan
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Schmitt