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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.2008, Az.: 3 StR 445/07

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.2008
Aktenzeichen
3 StR 445/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 11293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 16.01.2007

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. März 2008
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge einer fehlenden Erörterung gerichtskundiger Tatsachen in der Hauptverhandlung bemerkt der Senat ergänzend:

Es kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einem eventuellen Verfahrensfehler des Gerichts beruhen würde. Der Angeklagte hätte sich angesichts der Wirkstoffgehalte für sichergestelltes Kokain (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. Anhang H) gegen die Annahme der Kammer nicht anders verteidigen können. Der Senat ist deswegen nicht gehalten, das Geschehen in der Hauptverhandlung freibeweislich aufzuklären (vgl. BGHSt 36, 354, 360 f.) [BGH 06.02.1990 - 2 StR 29/89].

Becker
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Hubert
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