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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.2008, Az.: 1 StR 16/08

Berücksichtigung von tatsächlichem Verfahrensstoff ohne Kenntnis oder Stellungnahme des Verurteilten; Begründungspflicht für mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.2008
Aktenzeichen
1 StR 16/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 12179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. März 2008
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 13. Februar 2008 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 13. Februar 2008 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört.

2

Die Ansicht des Beschwerdeführers, aus dem Fehlen einer weiteren Begründung des Verwerfungsbeschlusses (§ 349 Abs. 2 StPO) folge, der Senat habe die Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht zur Kenntnis genommen, geht fehl. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f. [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]; 65, 293, 295 [BVerfG 22.11.1983 - 2 BvR 399/81]; sowie Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Ob das Revisionsgericht ohne Revisionshauptverhandlung entscheiden darf, beurteilt sich ausschließlich nach § 349 Abs. 2 StPO. Liegen dessen Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 - m.w.N.).

3

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gehörsrüge stellen sich der Sache nach als eine Wiederholung von Teilen der Revisionsbegründung dar, die der Senat "offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen" habe, sonst "hätte das Urteil des Landgerichts Amberg aufgehoben werden müssen". Das Vorbringen erschöpft sich somit in der Behauptung, der Senat habe falsch entschieden. Damit kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO nie dargetan werden. Ob die Gehörsrüge deshalb bereits unzulässig ist, kann hier dahinstehen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Nack
Boetticher
Hebenstreit
Elf
Graf