Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.2008, Az.: III ZR 74/07
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.2008
- Aktenzeichen
- III ZR 74/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 10683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 18.05.2006 - AZ: 2/12 O 682/05
- OLG Frankfurt am Main - 08.03.2007 - AZ: 3 U 180/06
- BGH - 17.01.2008 - AZ: III ZR 74/07
Rechtsgrundlage
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Februar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick,
die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist zulässig aber unbegründet. Der Senat hat den Sachvortrag der Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt. Nach der Rechtsansicht des Senats kam es auf die Beweiserhebung zu dem zwischen den Parteien streitigen Vorfall nicht an. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt, als die Beschwerdeführer sich dies wünschen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt