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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.2008, Az.: III ZR 74/07

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.2008
Aktenzeichen
III ZR 74/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 10683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 18.05.2006 - AZ: 2/12 O 682/05
OLG Frankfurt am Main - 08.03.2007 - AZ: 3 U 180/06
BGH - 17.01.2008 - AZ: III ZR 74/07

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Februar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick,
die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Rechtsbehelf ist zulässig aber unbegründet. Der Senat hat den Sachvortrag der Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt. Nach der Rechtsansicht des Senats kam es auf die Beweiserhebung zu dem zwischen den Parteien streitigen Vorfall nicht an. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt, als die Beschwerdeführer sich dies wünschen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt