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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.2008, Az.: V ZR 69/07

Aufhebung eines Senatsbeschlusses aufgrund einer Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.2008
Aktenzeichen
V ZR 69/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 10903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 07.06.2006 - AZ: 25 O 41/05
OLG Köln - 29.03.2007 - AZ: 12 U 82/06
BGH - 29.11.2007 - AZ: V ZR 69/07

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 21. Februar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Anhörungsrüge der Beklagten wird der Senatsbeschluss vom 29. November 2007 aufgehoben.

    Die Darlegungen des Beschwerdeführers zu dem Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren gehen zwar vom falschen Ansatz aus (vgl. o. g. Beschluss). Sie lassen indes noch erkennen, dass die durch das von dem Beklagten bekämpfte Wegerecht verursachte Wertminderung des Grundstücks infolge der Bebauung die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt.

  2. 2.

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000 EUR.

Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub