Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.2008, Az.: V ZR 285/06
Bestehen eines Anspruches eines Zuordnungsberechtigten auf Herausgabe der Mieten für ein ihm später selbst zugeordnetes Grundstück; Verpflichtung zur Herausgabe der Umsatzsteuer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.2008
- Aktenzeichen
- V ZR 285/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 10718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 08.02.2006 - AZ: 15 O 3093/05
- OLG Dresden - 11.07.2006 - AZ: 5 U 476/06
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GuT 2008, 231
- VersR 2008, 1560-1562
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 14. Februar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Zuordnungsbescheid bindet zwar die Zivilgerichte mangels Beteiligung des Beklagten nicht, ist aber in der Sache richtig, weil § 1 Abs. 5 THG einen Rechtsübergang nach §§ 11 Abs. 2, 23 THG nicht hindert (Senat , Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 463/99, VIZ 2001, 384, 385). Ein Zuordnungsberechtigter kann nach § 988 BGB Herausgabe der Mieten für ein Grundstück verlangen, das ihm später selbst zugeordnet wird (Senat , Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 136/06, NJW 2008, 221, 222). Die Herausgabe der Mieten umfasst auch Herausgabe der Umsatzsteuer, weil die nach §§ 4 Nr. 12, 9 Abs. 1 UStG mögliche Option für die Umsatzsteuer nicht dazu dient, einen durchlaufenden Posten zu verwalten, sondern einen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zu ermöglichen (Senat , Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, VIZ 2004, 69, 71; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360 beide zu § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 44.826,41 EUR.
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub