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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.2008, Az.: 4 StR 659/07

Ablehnung einer Unterbringung eines langjährig heroinabhängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt im Hinblick auf mehrfache erfolglose Vollstreckungszurückstellungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.2008
Aktenzeichen
4 StR 659/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 10625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 17.08.2007

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 6. Februar 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. August 2007 wird als unbegründet verworfen.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Raub- und Erpressungstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat, besteht, entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts, ebenfalls kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die Annahme des Landgerichts, es bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht, den langjährig heroinabhängigen Angeklagten zu heilen oder zumindest eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkonsum zu bewahren, begegnet jedenfalls mit Blick auf die mehrfachen erfolglosen Vollstreckungszurückstellungen gemäß § 35 BtMG zu Gunsten stationärer Drogentherapien keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat ist nicht gehindert, auch über die Ablehnung des Teilaufhebungsanspruchs des Generalbundesanwalts im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).

Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanovic
Ernemann
Sost-Scheible