Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.2008, Az.: 4 StR 391/07
Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Vollstreckung einer Haftstrafe im Anschluss an die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Verhältnis zwischen § 66b Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) und § 66b Abs. 3 StGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.2008
- Aktenzeichen
- 4 StR 391/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 10843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JR 2008, 253-255 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 2008, 333-335 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- RPsych (R&P) 2008, 175
Verfahrensgegenstand
Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: BGH - 05.02.2008 - AZ: 4 StR 314/07
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Februar 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Verurteilten Jürgen W. ,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Verurteilten Walter Peter H. ,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Verfahren 4 StR 314/07 und 4 StR 391/07 werden für das Verfahren nach § 132 Abs. 3, 4 GVG miteinander verbunden.
- II.
- 1.
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB steht nicht entgegen, dass der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist.
- 2.
Der Senat fragt bei dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs an, ob er an seiner entgegenstehenden Entscheidung vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 (= NJW 2008, 240) festhält, bei den übrigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.
- III.
Die Verhandlung wird ausgesetzt.