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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2007, Az.: 2 StR 598/07

Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.2007
Aktenzeichen
2 StR 598/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 45049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 28.06.2007

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. Dezember 2007
gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Juni 2007 werden als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hat jedoch insoweit die eigenen notwendigen Auslagen und die der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Juni 2007 rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil wurde am 31. August 2007 zugestellt. Die Revisionsbegründung mit Wiedereinsetzungsantrag ging am 2. November 2007 bei Gericht ein. Zu seinem Wiedereinsetzungsantrag trägt der Angeklagte unter Beifügung einer entsprechenden eigenen eidesstattlichen Versicherung vor, sein damaliger Verteidiger habe ihm eine rechtzeitige Revisionsbegründung zugesichert.

2

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Der Vortrag des Angeklagten ist nicht glaubhaft gemacht, § 45 Abs. 2 StPO. Die als schlichte eigene Erklärung des Angeklagten zu wertende eidesstattliche Versicherung reicht dazu nicht aus (vgl. u. a.Senatsbeschluss vom 21. März 2007 - 2 StR 87/07 -).

3

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der Angeklagte zur Glaubhaftmachung eine entsprechende eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung seines damaligen Verteidigers hätte vorlegen können.

4

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, war die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO) begründet wurde.

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