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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.2007, Az.: IX ZR 221/06

Darlegungspflicht eines Mandanten für die Durchsetzbarkeit einer Forderung im Falle eines Forderungsverlustes aufgrund eines Anwaltsversehens i.R.d. Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Anwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.2007
Aktenzeichen
IX ZR 221/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 42220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 19.07.2002 - AZ: 8 O 526/01
OLG Köln - 31.10.2006 - AZ: 3 U 107/02

Fundstelle

  • HRA 2008, 12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer,
die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und
die Richterin Lohmann
am 8. November 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erleidet der Mandant, der infolge eines Anwaltsversehens eine Forderung verliert, nur dann einen Schaden im Rechtssinne, wenn er bei sachgerechtem Vorgehen des Anwalts Leistungen erhalten hätte. Die Behauptung des beklagten Anwalts, die verlorene Forderung wäre uneinbringbar gewesen, stellt das Bestreiten eines in Geld zu ersetzenden Schadens dar. Darlegungs- und beweispflichtig für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs ist daher der klagende Mandant (BGH, Urt. v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, ZIP 1985, 1503, 1505; v. 18. Mai 2004 - IX ZR 255/00, WM 2004, 2217, 2219; v. 29. Juni 2006 - IX ZR 76/04, WM 2006, 2055, 2057). Gleiches gilt dann, wenn eine Forderung zu spät tituliert worden ist. Trotz der Beweiserleichterungen des § 287 ZPO hat der klagende Mandant die Vermögensgegenstände zu bezeichnen, in die er gegebenenfalls hätte vollstrecken können, und zu beweisen, dass die Vollstreckung wahrscheinlich Erfolg gehabt hätte; denn anderenfalls würde er mit dem von seinem Anwalt zu leistenden Schadensersatz einen Vorteil erlangen, den er ohne dessen Fehler unter keinen Umständen erhalten hätte.

3

Ob der Vortrag der Klägerin ausreichte und die ihr obliegenden Beweise geführt sind, ist eine Frage des Einzelfalles, die vom Tatrichter zu beantworten ist. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann