Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.2007, Az.: XI ZR 155/06
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.2007
- Aktenzeichen
- XI ZR 155/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 40226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 02.06.2004 - AZ: 17 O 219/03
- OLG Frankfurt am Main - 05.04.2006 - AZ: 13 U 140/04
- nachfolgend
- BVerfG - 28.04.2011 - AZ: 1 BvR 3007/07
- BGH - 20.03.2012 - AZ: XI ZR 234/11
Rechtsgrundlage
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Oktober 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe,
die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat allerdings übersehen, dass der Klägerin ein unverjährter Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB zusteht. Indessen ist eine Wiederholungsgefahr wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage nicht gegeben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.038,76 EUR.
Müller,
Joeres,
Frau RiBGH Mayen Grüneberg ist wegenUrlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.