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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.2007, Az.: XI ZR 155/06

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.2007
Aktenzeichen
XI ZR 155/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 40226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 02.06.2004 - AZ: 17 O 219/03
OLG Frankfurt am Main - 05.04.2006 - AZ: 13 U 140/04
nachfolgend
BVerfG - 28.04.2011 - AZ: 1 BvR 3007/07
BGH - 20.03.2012 - AZ: XI ZR 234/11

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Oktober 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe,
die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat allerdings übersehen, dass der Klägerin ein unverjährter Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB zusteht. Indessen ist eine Wiederholungsgefahr wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage nicht gegeben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.038,76 EUR.

Nobbe,
Müller,
Joeres,
Frau RiBGH Mayen Grüneberg ist wegenUrlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.