Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2007, Az.: II ZR 236/06
Erlöschen eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen bei Vorliegen eines Grundes für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages; Verletzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags als Grund für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.2007
- Aktenzeichen
- II ZR 236/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 44949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 10.01.2006 - AZ: 10 O 84/05
- OLG Celle - 20.09.2006 - AZ: 9 U 16/06
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 2008, 620 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- BGHReport 2008, 385-386
- DB 2008, 287-288 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 2008, VIII Heft 5 (amtl. Leitsatz)
- DStR 2008, 310-311 (Volltext mit amtl. LS)
- DZWIR 2008, 119 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbH-Report 2008, R69 (Kurzinformation)
- GmbH-StB 2008, 71 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- GmbHR 2008, 256 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ Information 2008, 158-159 (amtl. Leitsatz)
- JZ Information 2008, 160-161 (amtl. Leitsatz)
- MDR 2008, 329 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2008, VIII Heft 9 (Kurzinformation)
- NWB 2008, 420 (Kurzinformation)
- NZA 2008, 648-649 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA-RR 2008, VI Heft 6 (amtl. Leitsatz)
- NZG 2008, 148-149 (Volltext mit amtl. LS)
- NZI 2008, 199-200 (Volltext mit amtl. LS)
- NZI 2008, 42
- NZI 2008, 47
- NZI 2008, 45
- StuB 2008, 281
- WM 2008, 252 (Volltext mit amtl. LS)
- WPg 2008, 264
- ZIP 2008, 267 (Volltext mit amtl. LS)
- ZInsO 2008, 164-165 (Volltext mit amtl. LS)
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 15. Oktober 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
- 2.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 90.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob eine Verletzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags einen Grund für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages darstellt, hat der Senat bereits mit Urteil vom 20. Juni 2005 entschieden (II ZR 18/03, ZIP 2005, 1365, 1367). Wie sich eine solche Kündigungsmöglichkeit auf eine Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte fällt als Alleingesellschafter der Schuldnerin nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BGHZ 77, 94, 101) [BGH 28.04.1980 - II ZR 254/78]. Entgegen der Ansicht der Revision hat er mit der Schuldnerin keine ihn besser stellende Abrede - etwa zur Unverfallbarkeit oder zur privatautonomen Unterwerfung unter das BetrAVG - getroffen. Im Gegenteil hat er nach der revisionsrechtlich unangreifbaren Auslegung des Berufungsgerichts vereinbart, dass der Anspruch auf Versorgungsleistungen erlöschen soll, wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages durch die Schuldnerin vorliegt. Mangels Unverfallbarkeit der Versorgungszusage kommt es nicht darauf an, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen eine solche Zusage "widerrufen" werden könnte.
Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Schuldnerin sei spätestens am 31. Dezember 2002 überschuldet und damit insolvenzreif gewesen und davon habe der Beklagte spätestens bei Aufstellung des Jahresabschlusses am 26. Juni 2003 Kenntnis erlangt, hält den Angriffen der Revision stand. Zwar hat der Kläger keinen Überschuldungsstatus erstellt. Eine rechnerische Überschuldung nach der Handelsbilanz hat aber indizielle Bedeutung für die insolvenzrechtliche Beurteilung (Sen. Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807). Stille Reserven waren nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht vorhanden. Die Gesellschafterdarlehen hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen. Auch ohne diese Passivposten ergibt sich eine Überschuldung in Höhe von rund 100.000,00 EUR. Dass dieser Wert mit Rücksicht auf eine angeblich positive Fortführungsprognose zu Gunsten des Beklagten zu korrigieren wäre, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden; nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, die Fortführungswerte entsprächen den Liquidationswerten, besteht zu einer solchen Annahme auch kein Anlass.
Entgegen der Auffassung der Revision ist bei der Prüfung der Überschuldung ein Geschäftswert (Goodwill) in Höhe von 100.000,00 EUR nicht in Ansatz zu bringen. Dieser nicht durch Tatsachen belegte und nicht nachvollziehbare Vortrag kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erstmals in der Revisionsinstanz gehalten worden ist. Die Darlegungslast oblag insoweit dem Beklagten (vgl. Sen.Urt. v. 7. März 2005 aaO).
Kurzwelly
Strohn
Reichart
Dr. Drescher