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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2007, Az.: II ZR 250/06

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.2007
Aktenzeichen
II ZR 250/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 39704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 21.11.2005 - AZ: 9 O 846/05
OLG Oldenburg - 12.10.2006 - AZ: 8 U 344/05

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 11. Oktober 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Klägerin gerügte Divergenz ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil zumindest die alternative Begründung des Berufungsgerichts zum fehlenden Vorsatz der Beklagten das Ergebnis in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise trägt. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin nicht einmal die Höhe der geltend gemachten Forderung prozessordnungsgemäß dargelegt hat.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 88.130,61 EUR

Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart