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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.2007, Az.: 3 StR 339/07

Notwendigkeit der Mitteilung der Datenbasis als Grundlage der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen im Urteil durch den Tatrichter bei einer DNA-Analyse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.2007
Aktenzeichen
3 StR 339/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 39427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 20.03.2007 - AZ: 39a 22/06
nachfolgend
BVerfG - 13.02.2008 - AZ: 2 BvR 2406/07

Verfahrensgegenstand

Mord

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Oktober 2007
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der sachlichrechtlichen Beanstandung im Zusammenhang mit der Zuordnung von Blutspuren zum Tatopfer bemerkt der Senat ergänzend:

Es kann offen bleiben, ob angesichts der wissenschaftlichen Entwicklung der DNA-Analyse in den vergangenen 15 Jahren an der Entscheidung BGHSt 38, 320 festzuhalten ist, soweit in ihr gefordert wird, der Tatrichter habe im Urteil die Datenbasis als Grundlage der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen mitzuteilen (BGHSt 38, 320, 322) [BGH 12.08.1992 - 5 StR 239/92]. Unter den konkreten Umständen - es ging um die Feststellung, ob in einer Wohnung gefundene Blutspuren der vermissten Wohnungsinhaberin zuzuordnen seien - reichte die Mitteilung, dass eine Übereinstimmung in 8 Merkmalssystemen und Amelogenin vorlag, für die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aus.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer