Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2007, Az.: 2 StR 290/07
Festsetzung der Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung des Mietwertes einer dem Täter gehörenden eigengenutzten Immobilie; Angemessene Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen unter Ansatz eines pauschalen prozentualen Abschlags; Abzug von angemessenen Vorsorgeaufwendungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.2007
- Aktenzeichen
- 2 StR 290/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 40185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts Limburg a. d. Lahn - 28.12.2006
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- wistra 2008, 19 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 26. September 2007
gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Dezember 2006 wird dem Angeklagten Dr. L. auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 23. März 2007, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten Dr. L. wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Dezember 2006, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Die Revisionen der Angeklagten A. und Dr. B. gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Dezember 2006 werden auf ihre Kosten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten Dr. L. ist ebenfalls unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe richtet.
Die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 100 EUR begegnet hingegen rechtlichen Bedenken. Insoweit führt das Landgericht lediglich aus, der in einem eigenen Haus lebende Angeklagte beziehe seit 2005 eine Rente und zusätzlich Einkünfte aus einer "erweiterten Honorarvereinbarung". Unter Berücksichtigung des Kindergelds für die jüngste Tochter ergebe sich ein "monatliches Nettoeinkommen" von 3.000 EUR.
Hieraus wird nicht hinreichend klar, ob das Landgericht die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten für seine nicht berufstätige Ehefrau und seine studierende jüngste Tochter sowie mögliche weitere bei der Bestimmung des anrechnungsfähigen Einkommens zu berücksichtigende Belastungen und Einkünfte zutreffend ermittelt und zugrunde gelegt hat. Bei der Bestimmung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Sinne von § 40 Abs. 2 StGB sind Unterhaltsverpflichtungen angemessen, gegebenenfalls unter Ansatz eines pauschalen prozentualen Abschlags, zu berücksichtigen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 40 Rdn. 14 m.w.N.). Der Mietwert einer dem Täter gehörenden eigengenutzten Immobilie ist in die Berechnung als Einkommen einzustellen; Aufwendungen für die Finanzierung sowie angemessene Vorsorgeaufwendungen sind abzuziehen. Aus der bloßen Bezeichnung als "Nettoeinkommen" ergibt sich nicht, ob das Landgericht eine zutreffende Bewertung vorgenommen hat.
Das Urteil war daher, soweit es die gegen den Angeklagten Dr. L. festgesetzte Tagessatzhöhe betrifft, aufzuheben. Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn zurück, da dessen Zuständigkeit ausreicht.
Bode
Rothfuß
Fischer
Appl