Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.2007, Az.: VIII ZR 318/06
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Berechnung der Beschwer bei einem Feststellungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.2007
- Aktenzeichen
- VIII ZR 318/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 39196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Gießen - 06.06.2006 - AZ: 45 M C 526/05
- LG Gießen - 10.11.2006 - AZ: 1 S 221/06
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- WuM 2007, 640 (red. Leitsatz)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. September 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richter Dr. Wolst, Dr. Frellesen,
die Richterin Dr. Milger und
den Richter Dr. Koch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 10. November 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO endet am 31.12.2007; von der sich zunächst rechnerisch ergebenden Beschwer von 16.161,12 EUR sind lediglich 80 % anzusetzen, da auf Feststellung geklagt wird. Auch unter Einschluss der Zahlungsklage von 1.368 EUR wird damit keine Beschwer über 20.000 EUR geltend gemacht.
Streitwert: 14.296,60 EUR
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Koch