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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.2007, Az.: IX ZR 155/06

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.2007
Aktenzeichen
IX ZR 155/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 42038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 10.11.2005 - AZ: 3 HKO 11703/05
OLG München - 05.07.2006 - AZ: 7 U 5721/05

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer,
die Richter Raebel, Vill, Cierniak und
die Richterin Lohmann
am 20. September 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 215.301 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Der Bürge kann sich gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Gläubiger gegenüber auch auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Gewährung einer Bürgschaft durch den Hauptschuldner berufen (vgl. BGHZ 143, 381, 384 f). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erteilung der Bürgschaft sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar, steht jedenfalls im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 157, 242, 250 f).

3

Die gegen die Höhe des aus § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zuerkannten Anspruchs gerichtete Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein solcher Anspruch dem Grunde nach nicht gegeben ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann