Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.09.2007, Az.: 1 StR 337/07
Auf die Art der Ausgestaltung des Rechts auf Akteneinsicht gestütze Verfahrensrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.09.2007
- Aktenzeichen
- 1 StR 337/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 37402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- JuS 2007, XXIII Heft 11 (Pressemitteilung)
- NStZ-RR 2008, 48 (red. Leitsatz)
- NStZ-RR 2007, VI Heft 12 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Volksverhetzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die vom Verteidiger Rechtsanwalt R. mit den Schriftsätzen vom 30. Juli 2007 und vom 5. September 2007 vorgenommene "Ergänzung" von Verfahrensrügen in zulässiger Weise erfolgt ist; der Senat hat das gesamte Revisionsvorbringen unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit geprüft.
Soweit vom Verteidiger Rechtsanwalt R. gerügt wird, dass nach dem Verlust eines Aktenbandes nach Gewährung von Akteneinsicht in der Kanzlei des Verteidigers die Strafkammer weitere Akteneinsicht nur noch in den Räumen des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese oder des Landgerichts Mannheim gewährte, wird darauf hingewiesen, dass auf die Art der Ausgestaltung des Rechts auf Akteneinsicht eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ 2000, 46). Außerdem besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht in der Kanzlei (BGH aaO m.w.N.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Verteidiger durch die Ausgestaltung der Akteneinsicht unfair behandelt worden ist.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Anrechnung der zweijährigen "Abschiebehaft" des Angeklagten in Kanada gemäß § 51 StGB oder in analoger Anwendung dieser Vorschrift mangels funktionaler Verfahrenseinheit (vgl. auch BVerfG NStZ 1999, 24 f. [BVerfG 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94]) abgelehnt, jedoch zutreffend diese Haftzeit in Kanada bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt.
Wahl
Kolz
Hebenstreit
Graf