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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.2007, Az.: AnwZ(B) 3/06

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erachten des Vorbringens des Antragstellers für nicht durchgreifend; Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund fehlender Vermögenswerte zur Tilgung von Steuerrückständen und zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.2007
Aktenzeichen
AnwZ(B) 3/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 37292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 09.12.2005 - AZ: II AGH 5/05
BGH - 05.02.2007 - AZ: AnwZ(B) 3/06
nachfolgend
BGH - 29.05.2007 - AZ: AnwZ(B) 3/06

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch,
die Richterin Dr. Otten,
die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie
die Rechtsanwältin Kappelhoff und
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini,
am 29. Mai 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 5. Februar 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1

Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 5. Februar 2007 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt ( § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG). Das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Steuerschulden (Ziff. 1 der Anhörungsrüge) ist nicht übergangen, sondern für nicht durchgreifend erachtet worden (Tz. 7 ff. des Senatsbeschlusses); dies gilt auch für die streitige Forderung der Dresdner Bank (Ziff. 2 der Anhörungsrüge; dazu Tz. 10 des Senatsbeschlusses) und für die Vermögenswerte, auf die sich der Antragsteller berufen hat (Ziff. 3 der Anhörungsrüge; dazu Tz. 11 des Senatsbeschlusses). Soweit sich der Antragsteller "fälliger Forderungen aus anwaltlicher Tätigkeit in einer Größenordnung von ca. 1 Mio. EUR berühmt" hat (Ziff. 3 der Anhörungsrüge), gelten die Ausführungen im Senatsbeschluss, dass der Antragsteller über die Vermögenswerte, auf die er verwiesen hat, zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht verfügte und er deshalb nicht in der Lage war, die unstreitigen Steuerrückstände zu tilgen und Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung abzuwenden (Tz. 11 des Senatsbeschlusses).

Hirsch
Otten
Ernemann
Frellesen
Kappelhoff
Stüer
Martini