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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.2007, Az.: 1 StR 202/07

Verwerfung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.2007
Aktenzeichen
1 StR 202/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 31175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hof - 04.12.2006

Fundstelle

  • NStZ-RR 2007, 244 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Mai 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 4. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zum Inhalt der Urteilsgründe weist der Senat auf Folgendes hin: Verfahrensvorgänge sind im Urteil grundsätzlich nicht zu erörtern. Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten (vgl. BGH NJW 2006, 1361, 1362; BGH wistra 2006, 311, 313) [BGH 07.03.2006 - 1 StR 534/05]. Zur Vermeidung der Ü-berfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe sind sie regelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen.

Nack
Wahl
Boetticher
Kolz
Graf