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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.2007, Az.: VII ZR 16/06

Bestimmung des Gegenstandswerts einer auf Freistellung gerichteten Feststellungsklage im Zusammenhang mit einer Insolvenz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.2007
Aktenzeichen
VII ZR 16/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 31046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 26.05.2004 - AZ: 5 O 489/00
OLG Karlsruhe - 29.12.2005 - AZ: 19 U 125/04

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 12. April 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler,
die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und
die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2006 abgeändert.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 262.650,83 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Im Hinblick auf die Insolvenz der B. Vermietungs GmbH ist lediglich eine Änderung des Gegenstandswerts der auf Freistellung gerichteten Feststellungsklage veranlasst. Deren Wert bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe der Inanspruchnahme des Klägers abzüglich eines 20 %igen Abschlags (Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 2215). Gemäß §§ 40, 47 Abs. 3, 2. Alt. GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebend. Der Kläger hat erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Beschwerdebegründung vom 27. April 2006 einen Antrag gestellt. Er hat dargelegt, dass Masseunzulänglichkeit besteht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass etwaige Ansprüche Dritter lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet und allenfalls in ganz geringem Umfang durchgesetzt werden können. Der Senat schätzt den Wert des Freistellungsantrags deshalb auf die niedrigste Wertstufe (300 EUR) abzüglich eines 20 %igen Abschlags und damit auf 240 EUR.

2

Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts der Widerklage kommt nicht in Betracht, da dieser nicht auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle gerichtet war und § 182 InsO daher keine Anwendung findet.

3

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 262.650,83 EUR festgesetzt.

Streitwertbeschluss:

Der Gesamtstreitwert beläuft sich damit auf 262.650,83 EUR (Klage: 142.126,93 EUR plus 54.096,02 EUR plus 240 EUR; Widerklage: 66.187,88 EUR).

Dressler
Haß
Kuffer
Bauner
Safari
Chabestari