Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.2007, Az.: V ZR 142/06
Darlegungspflicht und Beweispflicht des Käufers bei Verletzung der Beratungspflicht durch den Verkäufer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.2007
- Aktenzeichen
- V ZR 142/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 11827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - 10.08.2005 - AZ: 5 O 92/04
- OLG Oldenburg - 01.06.2006 - AZ: 8 U 241/05
Rechtsgrundlage
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 28. Februar 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar verkannt, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Verkäufer seine Beratungspflichten gegenüber dem Käufer aus einem neben dem Kaufvertrag geschlossenen Beratungsvertrag verletzt hat. Im entscheidenden Punkt, nämlich der gebotenen Aufklärung über die Risiken des Mietpools (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, BGH-Report 2007, 100, 101 f.), hat es aber keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern das Unterbleiben der Aufklärung festgestellt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 84.485,87 EUR.
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub