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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.2007, Az.: 3 StR 44/07

Verletzung des § 265 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) mangels einer Unterbrechung der Hauptverhandlung; Ermöglichung der Erbringung einer vorgesehenen Schadenswiedergutmachung durch Grundschuldbestellung durch den Angeklagten; Verstoß gegen die anerkannten Grundsätze der Urteilsabsprache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.2007
Aktenzeichen
3 StR 44/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 11723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 2010, 102
  • StraFo 2007, 243-244 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Februar 2007
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

2

Die Rüge, das Landgericht habe gegen "die anerkannten Grundsätze der Urteilsabsprache" verstoßen (gemeint wohl: Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO), weil es die Hauptverhandlung nicht erneut unterbrochen habe, um es dem Angeklagten zu ermöglichen, die in der protokollierten Verfahrensabsprache vorgesehene Schadenswiedergutmachung durch Grundschuldbestellung doch noch zu erbringen, ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Revision unbegründet. Aufgrund des Schreibens des Rechtsanwalts der Geschädigten war die Schadenswiedergutmachung tatsächlich - wie laut Protokoll mit den Verfahrensbeteiligten erörtert - gescheitert. Die Geschädigten hatten sich unmissverständlich geweigert, die Abtretung der aus ihrer Sicht wertlosen Eigentümergrundschuld anzunehmen; sie waren hierzu auch nicht verpflichtet. Wenn der Angeklagte und sein Verteidiger nach Erörterung dieser Sachlage in der Hauptverhandlung keine Einwände gegen die Feststellung erheben, die Schadenswiedergutmachung sei nicht zustande gekommen, und keinen Anlass sehen, die nochmalige Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beantragen, um gegebenenfalls auf anderem Wege einen Schadensausgleich zu bewirken, stellt es offensichtlich keinen Ermessensfehlgebrauch dar, dass das Gericht nicht von Amts wegen die Hauptverhandlung zur Ermöglichung der Schadensregulierung erneut unterbrochen hat.

3

Danach kommt es auf den Inhalt der dienstlichen Erklärung des Sitzungsstaatsanwalts vom 22. November 2006 nicht an. Schon aus diesem Grund war es nicht erforderlich, der Verteidigung eine weitere Stellungnahme zu dieser dienstlichen Erklärung zu ermöglichen und - entsprechend der Anregung der Verteidigung - die Akten an den Generalbundesanwalt zurückzuleiten, damit dieser unter Beachtung einer derartigen Stellungnahme eine neue Antragsschrift einreicht.

4

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 27. Februar 2007 hat bei der Beratung vorgelegen.

Winkler
Miebach
von Lienen
Becker
Hubert