Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.2007, Az.: 3 StR 11/07

Vorsatz hinsichtlich eines sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.2007
Aktenzeichen
3 StR 11/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 11397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 26.10.2006

Fundstelle

  • NStZ-RR 2007, 361-362 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Februar 2007
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Verwirklichung der §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB; 174 a Abs. 2 StGB dolus directus des Täters voraussetzt oder auch dolus eventualis ausreicht (zum Streitstand vgl. Renzikowski in MünchKomm-StGB § 179 Rdn. 41, 52, § 174 a Rdn. 31; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 179 Rdn. 22, § 174 a Rdn. 14, § 174 Rdn. 16 - jew. m. w. N.). Denn nach den Feststellungen UA S. 6 kannte der Angeklagte alle Umstände, die zu den genannten Vorschriften gehören, einschließlich der Widerstandsunfähigkeit der Zeugin, und nutzte sie bewusst zu seinen sexuellen Handlungen aus. Soweit das Landgericht in dem unmittelbar daran anschließenden Satz von einem billigenden Inkaufnehmen spricht, handelt es sich deshalb erkennbar um eine verunglückte Formulierung, die den Bestand des Urteils auch auf der Grundlage der engeren Auffassung zur subjektiven Tatseite nicht gefährdet.

Tolksdorf
Miebach
Winkler
Becker
Hubert