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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2007, Az.: 2 StR 485/06

Einstellung des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.2007
Aktenzeichen
2 StR 485/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 10272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 21.12.2007 - AZ: 2 StR 485/06
BGH - 05.03.2008 - AZ: 2 StR 485/06

Verfahrensgegenstand

Betrug u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Januar 2007
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt.

  2. 2.

    Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Der frühere Angeklagte ist nach wirksamer Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Juli 2006 verstorben. Das Verfahren war daher gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGHSt 45, 108).

2

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und 3 StPO. Der Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Der Schuldspruch war bereits infolge des Beschlusses des Senats vom 7. September 2005 (2 StR 342/05) rechtskräftig; die gegen die Neufestsetzung der Strafe durch Urteil des Landgerichts vom 17. Juli 2006 gerichtete Revision des früheren Angeklagten war unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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