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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.01.2007, Az.: II ZR 153/05

Erlass eines Kostenbeschlusses und Verlustigkeitsbeschlusses nach Revisionsrücknahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.01.2007
Aktenzeichen
II ZR 153/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 10067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 14.05.2004 - AZ: 20 O 8814/02
OLG München - 28.04.2005 - AZ: 23 U 4675/04
BGH - 26.06.2006 - AZ: II ZR 153/05
nachfolgend
BGH - 02.01.2007 - AZ: II ZR 153/05

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 2. Januar 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Beklagte zu 3 wird, nachdem sie die Revision gegen das am 28. April 2005 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

  2. II.

    Die Kosten des dritten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

    Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 40 % und die Beklagte zu 3 60 %.

    Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 50 % und die Beklagte zu 3 50 %.

    Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Reichart