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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.2006, Az.: 3 StR 240/06

Angemessenheit der Einstellung eines Strafverfahrens; Geringe Schuld des Angeklagten aufgrund einer mehr als sieben Jahre zurückliegenden Tat; Berücksichtigung einer erheblichen Verfahrensdauer und der für den Angeklagten damit verbundenen Folgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.2006
Aktenzeichen
3 StR 240/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 30113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 2007, V Heft 4 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ-RR 2007, 176 (Volltext mit amtl. LS)
  • wistra 2007, 184-185 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Untreue u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Verhandlung vom 7. Dezember 2006
in der Sitzung am 21. Dezember 2006
mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Ihr werden zwei Drittel der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, seine der Christlich Demokratischen Union (CDU) gegenüber bestehende Treuepflicht dadurch verletzt zu haben, dass er als Vorsitzender des CDU-Kreisverbandes W. im Jahr 1999 zwei Spenden des Bauunternehmers C. durch die Partei entgegennehmen ließ, obwohl diese sie als sog. Einflussspenden nicht hätte annehmen dürfen oder zumindest umgehend an den Präsidenten des Deutschen Bundestages hätte weiterleiten müssen, und dadurch die Partei der Gefahr von Sanktionen nach dem Parteiengesetz (PartG) aussetzte. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

2

Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO erscheint angemessen, weil angesichts der mehr als sieben Jahre zurückliegenden Tat, der zu erwartenden weiteren erheblichen Verfahrensdauer sowie der für den Angeklagten damit verbundenen Folgen dessen Schuld im jetzigen Zeitpunkt als gering im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und ein öffentliches Interesse an der weiteren Verfolgung nicht mehr besteht.

3

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft einen vorläufigen Erfolg gehabt hätte. Das Landgericht durfte nicht wie geschehen offenlassen, welcher der einander widersprechenden Darstellungen des Geschehens durch den Angeklagten einerseits und den Zeugen C. andererseits zu folgen gewesen wäre. Auf der Grundlage der Aussage des Zeugen C. zum Ablauf der Spendeneinwerbung durch den Angeklagten und zu dem vor der Zahlung zwischen ihm und dem Angeklagten geführten Gespräch hätte es nahe gelegen, in den Zahlungen des Bauunternehmers an die W. CDU in Höhe von 100.000 DM bzw. 25.000 DM Spenden zu sehen, die erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen Vorteils gewährt worden sind und deshalb Einflussspenden im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF waren. Für die vom Landgericht vorgenommene Einengung des Merkmals der Erkennbarkeit auf Fälle, in denen sich die Überschreitung der vom Parteiengesetz gesetzten Grenzen geradezu aufdrängt, also nicht nur erkennbar, sondern gleichsam unübersehbar ist, spricht nichts.

4

Damit ist es - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte wegen Untreue (sowie wegen Betruges, vgl. insoweit BGHSt 49, 275, 299 f.) strafbar gemacht hat. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber erst im Jahr 2002 einen Verstoß gegen das Parteiengesetz mit gesonderter Strafbarkeit belegt hat, führt nicht dazu, dass für die Zeit davor solche Verstöße auch nach anderen, allgemeinen Strafvorschriften nicht erfasst werden können, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

5

Der endgültige Ausgang des Verfahrens muss hingegen als offen beurteilt werden. Eine Verurteilung des Angeklagten würde nicht nur voraussetzen, dass sich ein neuer Tatrichter von der Richtigkeit der Aussage des Bauunternehmers überzeugt und diese seinem Urteil zugrunde legt. Es wäre auch die Feststellung erforderlich, dass der Angeklagte dadurch, dass bei Bekanntwerden der Spendenhintergründe eine Sanktion des Bundestagspräsidenten zum Nachteil des Bundesverbands der CDU zu erwarten war, das ihm anvertraute Vermögen des Kreisverbandes W. gefährdet hat und dass er diese Gefährdung bei seinem Bemühen, für den Wahlkampf seiner Partei Gelder einzuwerben, in Kauf genommen hat.

6

Es entspricht der Billigkeit, der Staatskasse zwei Drittel der dem Angeklagten durch das Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO).

Tolksdorf
Miebach
Winkler
Pfister
von Lienen