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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2006, Az.: VIII ZB 49/06

Streitverkündung einer Partei in Mietsachen gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen; Fehlerhafte Gutachterleistungen eines Sachverständigen in demselben Rechtsstreit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.2006
Aktenzeichen
VIII ZB 49/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 30700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hamburg-Barmbek - 28.03.2006 - AZ: 816 C 452/05
LG Hamburg - 03.05.2006 - AZ: 311 T 19/06

Fundstellen

  • BGHReport 2007, 415
  • BauR 2007, 767 (amtl. Leitsatz)
  • DB 2007, XVI Heft 7 (amtl. Leitsatz)
  • GuT 2007, 32
  • IMR 2007, 100
  • JZ Information 2007, 145 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2007, 733-734 (Volltext mit amtl. LS)
  • MietRB 2007, 173
  • NJW 2007, X Heft 11 (Kurzinformation) "Mietmangel"
  • NJW 2007, 919 (Volltext mit amtl. LS) "Mietmangel"
  • NZM 2007, 211 (Volltext mit amtl. LS)
  • SV 2007, 112
  • WuM 2007, 142-143 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 2007, 264-265 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch in Mietsachen ist die von einer Partei gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen erklärte Streitverkündung zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen aufgrund im Rechtsstreit erbrachter, angeblich fehlerhafter Gutachterleistungen unzulässig; eine gleichwohl erfolgte Zustellung der Streitverkündungsschrift ist rechtswidrig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06, NJW 2006, 3214).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Dezember 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie
die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 3. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kläger in H. . Sie minderten die Miete unter Berufung auf Mängel der Mietwohnung.

2

Zur Feststellung der behaupteten Mängel haben die Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Beklagten haben den gerichtlich bestellten Sachverständigen (im Folgenden: Streitverkündeter) aufgrund des Inhalts seines Gutachtens wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und ihm im Hinblick auf einen möglichen Regressanspruch aus § 839a BGB den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit beizutreten.

3

Der Streitverkündete hat gegen die Zustellung der Streitverkündungsschrift beim Amtsgericht "Beschwerde" eingelegt mit dem Antrag,

festzustellen, dass die Streitverkündung unzulässig ist und dass die Zustellung der Streitverkündungsschrift rechtswidrig erfolgt ist.

Das Amtsgericht hat diese Anträge in dem inzwischen anhängig gewordenen Hauptverfahren, in dem die Kläger die Beklagten unter anderem auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch nehmen, mit Beschluss vom 28. März 2006 abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und die vom Streitverkündeten beantragten Feststellungen ausgesprochen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

5

1.

Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die von den Beklagten gegenüber dem Sachverständigen erklärte Streitverkündung unzulässig ist und dass die Zustellung der Streitverkündungsschrift rechtswidrig erfolgt ist. Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist, wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, generell unzulässig; aus diesem Grund ist die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes als rechtsmissbräuchlich zu verweigern (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06, NJW 2006, 3214 unter II 3 b und c; vgl. auch bereits BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 207/04, BauR 2006, 716 [BGH 12.01.2006 - VII ZR 207/04] unter II 1; OLG Koblenz, BauR 2006, 144 [OLG Koblenz 28.09.2005 - 12 W 251/05]; OLG München, IBR 2006, 239; OLG Celle, BauR 2006, 140 [OLG Celle 24.08.2005 - 7 W 86/05]; Böckermann, MDR 2002, 1348, 1350 [OLG Hamburg 06.09.2000 - 14 W 34/00] f.).

6

2.

Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht unter dem prozessualen Gesichtspunkt begründet, dass die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. März 2006, wie die Rechtsbeschwerde meint, nicht statthaft gewesen wäre. Eine etwaige Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des Streitverkündeten könnte der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil in einem solchen Fall auch die Rechtsbeschwerde selbst nicht statthaft wäre; deren Zulassung durch das Beschwerdegericht würde daran nichts ändern, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen könnte (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286, unter III 1 und 2 m.w.Nachw.). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten statthaft war.

7

3.

Die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht verfristet. Maßgebend für den Lauf der Rechtsmittelfrist ist nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Zeitpunkt der Zustellung der Streitverkündungsschrift, sondern der Zeitpunkt der Zustellung des vom Streitverkündeten angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts, mit dem die Feststellungsanträge des Streitverkündeten abgelehnt worden sind. Dass insoweit die Frist gewahrt worden ist, zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Hessel