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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2006, Az.: 4 StR 488/06

Anordnung des Verfalls von Wertersatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.2006
Aktenzeichen
4 StR 488/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 28528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 26.05.2006 - AZ: 1 KLs 47 Js 290/04
nachfolgend
BVerfG - 29.03.2007 - AZ: 2 BvR 197/07

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 19. Dezember 2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Verfall von Wertersatz wegen eines Betrages von 4.730 Euro angeordnet wird. Die weiter gehende Verfallsanordnung (1.000 Euro aus der Beute des Einbruchs zum Nachteil der Eheleute S. ) wird aufgehoben (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann