Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2006, Az.: 4 StR 488/06
Anordnung des Verfalls von Wertersatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.2006
- Aktenzeichen
- 4 StR 488/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 28528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 26.05.2006 - AZ: 1 KLs 47 Js 290/04
- nachfolgend
- BVerfG - 29.03.2007 - AZ: 2 BvR 197/07
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 19. Dezember 2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Verfall von Wertersatz wegen eines Betrages von 4.730 Euro angeordnet wird. Die weiter gehende Verfallsanordnung (1.000 Euro aus der Beute des Einbruchs zum Nachteil der Eheleute S. ) wird aufgehoben (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann