Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.2006, Az.: IX ZA 38/06
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren; Voraussetzungen für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.2006
- Aktenzeichen
- IX ZA 38/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 29434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Magdeburg - 26.07.2006 - AZ: 371 IN 257/06
- LG Magdeburg - 16.08.2006 - AZ: 3 T 583/06 (500)
Rechtsgrundlagen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 16. August 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 2. Oktober 2006 zu entnehmende Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die - wie hier - im Eröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners die sofortige Beschwerde gegen angeordnete Sicherungsmaßnahmen zurückgewiesen wird (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO), ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 7 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Keine dieser Fallgestaltungen ist hier gegeben. Der Schuldner will die Rechtsbeschwerde zum einen darauf stützen, dass das Insolvenzgericht keinen Insolvenzgrund festgestellt habe. Er beruft sich insoweit auf die Senatsentscheidung vom 13. April 2006 (IX ZB 118/04, ZIP 2006, 1056). Dort war allerdings über die Eröffnungsvoraussetzungen zu entscheiden. Nach § 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Im vorliegenden Fall wendet sich der Schuldner gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, die jedenfalls in Betracht kommen, wenn der Insolvenzantrag des Gläubigers zulässig ist; begründet muss er nicht sein (vgl. § 14 Abs. 1 InsO). Über das Vorliegen eines Insolvenzgrundes haben die Vorinstanzen bislang noch nicht entschieden.
Bei der Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen hat das Insolvenzgericht § 14 Abs. 2 InsO entgegen der Auffassung des Schuldners nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung setzt die Anhörung des Schuldners voraus, dass der Insolvenzantrag zulässig ist. Ausweislich der Akte ist der Schuldner nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen und Rückgabe der Akten an das Insolvenzgericht am 18. Oktober 2006 persönlich angehört worden. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt danach nicht vor.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak