Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.2006, Az.: 4 StR421/06
Abgrenzung zwischen Mittterschaft oder Beihilfe bei Beteiligung am bandenmigen unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln; Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf im Ausland begangene Beihilfehandlungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln; Revisionsgerichtliche berprfbarkeit der Strafzumessung; Voraussetzungen der revisionsgerichtlichen Abnderung des Schuldspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.2006
- Aktenzeichen
- 4 StR421/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 29084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 16.05.2006
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bandenmiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Fr die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter an einer Bandentat beim unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln Mittter oder nur Gehilfe ist, kann es ein wichtiger Anhaltspunkt sein, inwieweit er bei einer von vornherein geplanten arbeitsteiligen Vorgehensweise wichtige, mit einem hohen Ma an Tatherrschaft verbundene Funktionen inne hatte. Demgegenber spricht die Leistung von nur untergeordneten Hilfsdiensten eher fr eine Beihilfe.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Dezember 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle,
fr Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Mai 2006, soweit es ihn betrifft,
- a)
im Schuldspruch dahin gendert, dass der Angeklagte des bandenmigen unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Beihilfe zum bandenmigen unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fllen schuldig ist,
- b)
im Ausspruch ber die Einzelstrafen in den Fllen II. 3 und 4 der Urteilsgrnde und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
- c)
im Hinblick auf die Verfallsanordnung dahin berichtigt, dass der Verfall von Wertersatz in Hhe von 13.613,40 Euro angeordnet ist.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten C. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten C. und die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
- 4.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Grnde
Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen gemeinschaftlichen bandenmigen unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (Einzelstrafen: fnf Jahre drei Monate, fnf Jahre ein Monat und fnf Jahre zwei Monate Freiheitsstrafe) und den Verfall von Wertersatz in Hhe von 18.613,40 Euro angeordnet.
Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und - zu seinen Ungunsten - die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gesttzten Revisionen.
Der Angeklagte macht geltend, die Verurteilung wegen bandenmigen und tterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln sei rechtsfehlerhaft.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem auf den Rechtsfolgenausspruch beschrnkten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel gegen die Hhe der verhngten Strafen; diese seien zu niedrig und entfernten sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im brigen ist es unbegrndet. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Mitangeklagte J. gehrte einer in ganz Europa ttigen Organisation von Rauschgifthndlern an. Ihm kam die Aufgabe zu, mit anderen Bandenmitgliedern - u.a. dem anderweitig verfolgten Co. und dem Angeklagten -fr den Transport, die Zwischenlagerung und die Verteilung der Drogen zu sorgen. Dabei kam es zu folgenden Taten, an denen der Angeklagte C. beteiligt war:
1.
J. erwartete Mitte 2001 eine grere Lieferung Haschisch aus Marokko, die nach Spanien eingefhrt werden sollte. Um das Rauschgift von dort aus zu seinem "Bestimmungsort" Grobritannien zu verbringen, sollten in Spanien und England Im- und Exportfirmen gegrndet werden. J. bat deshalb den anderweitig verfolgten Co. , in Malaga (Spanien) ber einen Strohmann eine solche Firma grnden zu lassen. Zur Durchfhrung des Plans sollte eine Lagerhalle angemietet werden, in der das Rauschgift umgeladen werden konnte. Co. teilte dem in Deutschland ansssigen Angeklagten C. , von dem er wusste, dass dieser flieend Spanisch sprach und sich auerdem in finanziellen Schwierigkeiten befand, den Tatplan mit und gewann ihn - im Einverstndnis mit J. - fr das Vorhaben. Mit Hilfe eines Rechtsanwalts wurden sodann in Malaga auf den Namen des Angeklagten ein Appartement und eine Lagerhalle angemietet sowie eine Im- und Exportfirma gegrndet. Auerdem wurden auf seinen Namen Bankkonten eingerichtet. Eine gleiche Firma wurde - von Anderen - in England gegrndet.
Als im Sommer 2001 die erwarteten drei Tonnen Haschisch per Schiff aus Marokko angeliefert worden waren, wurden sie auf Anweisung des J. in die Lagerhalle nach Malaga verbracht. Dort wurde das Rauschgift vom Angeklagten und dem weiteren Bandenmitglied S. mit Schuhen in Kartons verpackt. Das in die "Legalware" verpackte Haschisch wurde sodann mit Hilfe eines vom Angeklagten beauftragten Speditionsunternehmens in mehreren Transporten nach England verbracht. Der letzte Transport - 539 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 3,5 % THC - wurde am 21. September 2001 in Frankreich sichergestellt.
Nachdem der Angeklagte hiervon erfahren hatte, veranlasste er nach Rcksprache mit Co. die Kndigung der Mietvertrge und die Lschung der Firma. Anfang November 2001 kehrte er nach Deutschland zurck. Insgesamt hat der Angeklagte C. von J. als Entlohnung fr seine Ttigkeiten 30.000 niederlndische Gulden (= 13.613,40 Euro) erhalten (Fall II. 2 der Urteilsgrnde).
2.
Als Ende des Jahres 2001 fr den Mitangeklagten J. eine weitere Haschischlieferung von mindestens 950 kg in Spanien angekommen war, sollte diese ber eine Keramikfabrik in Portugal durch Speditionen nach Grobritannien verbracht werden. Zu diesem Zweck wurden in Spanien zwei Fahrzeuge, beladen mit jeweils mindestens 300 kg Haschisch, nach Portugal gefahren. Eines der Fahrzeuge fuhr - in Begleitung eines ebenfalls in die Tat einbezogenen Mitfahrers - der Angeklagte. Insgesamt waren an dem Transport drei Fahrzeuge beteiligt. In der Keramikfabrik wurde das Rauschgift anschlieend entladen, mit Hilfe einer Vakuummaschine geruchssicher verpackt und spter nach Grobritannien gebracht. Ein weiterer Transport nach Portugal - mit den restlichen ca. 350 kg Haschisch - erfolgte Mitte des Jahres 2002 durch den Angeklagten, der das Rauschgift mit einem Anderen zuvor neu verpackt hatte. J. und Co. untersttzten sie dabei. Auf der Fahrt wurde der Angeklagte von Co. und dessen Tochter begleitet. Auch dieses Haschisch war fr den Weitertransport nach Grobritannien bestimmt. Dem Angeklagten war fr seine Ttigkeit eine Entlohnung versprochen worden; ob er sie erhalten hat, ist nicht festgestellt (Fall II. 3 der Urteilsgrnde).
3.
Im Juni 2002 erwartete J. sechs Tonnen Haschisch, die mit einem Schiff in eine portugiesische Hafenstadt geliefert werden sollten. Von dort aus sollte das Rauschgift in kleineren Mengen zu einer nrdlich von Lissabon gelegenen Tonfabrik transportiert, dort in Tonprodukte eingearbeitet und dann in die Beneluxstaaten und nach England geschmuggelt werden. Nachdem 800 kg Haschisch so "verarbeitet" und nach Grobritannien gebracht worden waren, sollte eine weitere Tonne des Rauschgifts zu der Fabrik transportiert werden. Co. rief dazu den Angeklagten C. an, der von Deutschland aus nach Faro flog. Er bernahm in Lagos (Portugal) einen mit dem Rauschgift beladenen Kleintransporter und fuhr diesen zu der Fabrik, wobei er u.a. von J. und Co. , die sich in einem weiteren Fahrzeug befanden, begleitet wurde. Das Haschisch wurde sodann in der Tonfabrik in den Sockeln von Tonsulen verstaut und nach England transportiert. Ob der Angeklagte die ihm versprochenen 2.000 Euro fr die Fahrt erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden (Fall II. 4 der Urteilsgrnde).
II.
Revision des Angeklagten
1.
Die Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch nur insoweit Erfolg als dieser in den Fllen II. 3 und 4 der Urteilsgrnde der rechtlichen berprfung nicht standhlt; in diesen Fllen liegt - anders als im Fall II. 2 - nicht Mittterschaft, sondern nur Beihilfe vor.
a)
Das Landgericht hat fr alle abgeurteilten Flle die Einbindung des Angeklagten C. in die Rauschgifthndler-Bande um den Mitangeklagten J. rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte wusste seit seinem Gesprch mit dem anderweitig verfolgten Co. , das zu der ersten Tat (II. 2 der Urteilsgrnde) fhrte, dass es um internationalen Drogenhandel groen Stils ging und seine Sprachkenntnisse in Spanisch gefragt waren. Er lernte sodann auch weitere Bandenmitglieder kennen und wurde in die Bandenstruktur eingebunden. Den Urteilsgrnden ist zu entnehmen (vgl. UA 55 f., 59, 91 ff., 106), dass diese Einbindung auf mehrere, noch ungewisse selbstndige Taten und auf eine gewisse Dauer angelegt war (vgl. BGHSt46,321; 50,160,161)und - jedenfalls -zur Zeit der hier abgeurteilten Straftaten bestand. Dass die Mitgliedschaft in der Bande nicht in jedem Falle ein mittterschaftliches Handeln bei den Bandentaten zur Folge hatte (s. unten II. 1 b) und der Angeklagte in den Fllen II. 3 und 4 der Urteilsgrnde - wie die Revision ausfhrt - "jeweils nur ad hoc beigezogen wurde", steht der Bandenmitgliedschaft des Angeklagten nicht entgegen (vgl. BGHSt47,214,216; BGH StV2005,666,668; Weber, BtMG 2. Aufl. 30 Rdn. 74).
b)
Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat Mittterschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch beim bandenmigen unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln nach den allgemeinen Grundstzen ber die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (BGH NStZ2002,375,377). Wesentliche Anhaltspunkte fr die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln Mittter oder nur Gehilfe ist, sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchfhrung und Ausgang der Tat mageblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhngen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ1999,451,452; 2000,482).
Unter Bercksichtigung dieser Grundstze tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lediglich im Fall II. 2 die Verurteilung wegen (mit-) tterschaftlichen bandenmigen unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge; in den Fllen II. 3 und 4 der Urteilsgrnde war der Angeklagte dagegen lediglich Gehilfe.
aa)
Im Fall II. 2 der Urteilsgrnde war der Angeklagte von Anfang an unverzichtbar in die Bandentat eingebunden. Er hatte - wie er wusste - bei der von vornherein geplanten arbeitsteiligen Vorgehensweise wichtige, mit einem hohen Ma an Tatherrschaft verbundene Funktionen inne:
So hat er u.a. mageblich zu der fr die Durchfhrung der Tat erforderlichen Grndung der Im- und Exportfirma in Malaga beigetragen, war in der auf seinen Namen angemieteten Lagerhalle whrend der gesamten Zeit als einflussreicher "Lagerverwalter" von insgesamt drei Tonnen Rauschgift vor Ort, versteckte gemeinsam mit einem anderen Bandenmitglied das Haschisch in Kartons mit "Legalware", beauftragte den Speditionsunternehmer und bernahm so wichtige Verteilungsaufgaben fr die Bande. Im Hinblick auf den ihm gewhrten finanziellen Vorteil in Hhe von insgesamt 30.000 Gulden hatte er auch ein erhebliches eigenes Interesse an der Durchfhrung und dem Gelingen der Drogentransporte.
bb)
hnlich wichtige Funktionen hatte der Angeklagte in den Fllen II. 3 und 4 der Urteilsgrnde jedoch nicht:
Im Fall II. 3 wirkte er nur beim Verpacken des Rauschgifts und beim Transport mit; im Fall II. 4 war er - hnlich wie ein Kurier, ohne allerdings Verfgungsmacht ber das Haschisch zu haben - lediglich bei einem der Transporte beteiligt. Ob er die ihm versprochenen, eher geringen Entlohnungen (im Fall II. 4: 2.000 EUR) berhaupt erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden.
Insgesamt rechtfertigen die nur untergeordneten Hilfsdienste des Angeklagten in den Fllen II. 3 und 4 der Urteilsgrnde lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe zum bandenmigen unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. BGHSt50,252,266 f.; BGH NStZ2006,454,455 [BGH 06.04.2006 - 3 StR 87/06]; Winkler NStZ2006,328 m.w.N.).
cc)
Der Senat ndert den Schuldspruch entsprechend ab. 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte htte sich gegen den genderten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen knnen.
Soweit sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus 6 Nr. 5 StGB ergibt (UA 88), gilt dies auch fr im Ausland begangene Beihilfehandlungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln, sofern sich diese - wie hier - auf den unbefugten Vertrieb von Betubungsmitteln beziehen (vgl. BGHSt34,1,2 [BGH 22.01.1986 - 3 StR 472/85] [Betubungsmittel vertreibt i.S.d 6 Nr. 5 StGB, wer allein oder durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere frdert]; BGH, Urteil vom 3. August 2005 - 2 StR360/04; BGHSt46,292,294 [BGH 21.02.2001 - 3 StR 372/00] ff. [zu 6 Nr. 9 StGB]; vgl. auch BGHR StGB 6 Nr. 1 Vlkermord 1; Gribbohm in LK 11. Aufl. Vor 3 Rdn. 203, 3 Rdn. 6; Lackner/Khl, StGB25. Aufl. Vor 3-7 Rdn. 1; aA MK-Ambos StGB 3 Rdn. 7; Eser in Schnke-Schrder, StGB27. Aufl. 3 Rdn. 4); denn das Gesetz bezeichnet in 8 StGB nicht nur die Tterschaft, sondern auch die Teilnahme als "Tat" im Sinne der 3 ff. StGB. Wie 9 Abs. 2 StGB zeigt, geht es davon aus, dass bei vom deutschen Strafrecht erfassten Auslandstaten grundstzlich auch die Teilnahme strafbar ist. Verfahrensrechtlich hat dies die Konsequenz, dass die Prozessvoraussetzung deutscher Zustndigkeit stets gegeben ist, gleichgltig, ob spter in der Hauptverhandlung festgestellt wird, dass der Angeklagte Tter oder nur Teilnehmer des im Ausland begangenen - vertriebsbezogenen - unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln war (vgl. Gribbohm aaO 5 Rdn. 47).
2.
Die nderung des Schuldspruchs in den Fllen II. 3 und 4 der Urteilsgrnde zieht die Aufhebung der Strafaussprche in diesen Fllen und des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
Im Fall II. 2 weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das angefochtene Urteil ist aber dahin zu berichtigen, dass der fr diesen Fall angeordnete Verfall von Wertersatz nicht - wie in die Urteilsformel aufgenommen - in Hhe von 18.613,40 Euro, sondern nur in Hhe von 13.613,40 Euro besteht (vgl. UA 20, 51).
III.
Revision der Staatsanwaltschaft
Die - auf den Rechtsfolgenausspruch beschrnkte - Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegrndet.
Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafzumessung grundstzlich Sache des Tatrichters, der auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Tter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstnde festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwgen hat. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die tatrichterlichen Zumessungserwgungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoen oder wenn sich die verhngte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit lst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingerumten Spielraums liegt (vgl. nur BGHSt34,345,349; BGHR StGB 46 Abs. 1 Strafhhe 10, 12, 14).
Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor.
Im Hinblick auf die Flle II. 3 und 4 der Urteilsgrnde sind die Strafen wegen der Schuldspruchnderung und der damit verbundenen Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten auf dessen Revision neu zu bestimmen.
Davon abgesehen sind die Strafzumessungserwgungen des Landgerichts auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen und der im Urteil vorgenommenen rechtlichen Wrdigung - entgegen der Auffassung der Beschwerdefhrerin - aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden:
Die Strafkammer hat den Strafrahmen des 30a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt und insbesondere wegen der auerordentlich groen Mengen an Betubungsmitteln minder schwere Flle des Bandenhandels ( 30a Abs. 3 BtMG) verneint. Sie hat zugunsten des Angeklagten namentlich gewertet, dass er im Wesentlichen gestndig war und die Taten bereut hat, er zu diesen durch Co. , mit dem er in "familirer Weise" verbunden war, verleitet wurde, er nicht vorbestraft und durch die Untersuchungshaft ersichtlich beeindruckt war, er in der Organisation lediglich eine untergeordnete Position eingenommen, die Taten auch wegen seiner schlechten finanziellen Situation begangen und aus ihnen eher geringe finanzielle Vorteile gezogen hat. Fr den Angeklagten spreche weiter, dass die Taten schon eine erhebliche Zeit zurcklagen und er wegen der Verurteilung mit einer mglichen Abschiebung rechnen msse, was ihn aufgrund seiner familiren Situation und seiner in Deutschland aufgebauten beruflichen Existenz als Auslnder besonders treffe.
Diese Wertungen des Landgerichts lassen durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsmittelbegrndung versucht, die Strafzumessung anders zu gewichten als die Strafkammer, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehrt werden. Die Strafen sind zwar niedrig, sie entfernen sich aber noch nicht nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, sondern liegen noch innerhalb des Beurteilungsrahmens, der dem Tatrichter eingerumt ist (vgl. BGHSt29,319,320). Allerdings drfte - auch nach der Neubemessung der Einzelstrafen in den Fllen II. 3 und 4 der Urteilsgrnde - eine noch niedrigere Gesamtstrafe kaum in Betracht kommen.
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann