Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.2006, Az.: II ZB 6/06
„Anspruch auf Termingebühr I“
Voraussetzungen für den Anfall einer Terminsgebühr; Fernmündliche Unterredung über eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.2006
- Aktenzeichen
- II ZB 6/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 27832
- Entscheidungsname
- Anspruch auf Termingebühr I
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 03.11.2005 - AZ: 15 O 319/05
- OLG Stuttgart - 16.01.2006 - AZ: 8 W 14/06
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 3202 VV
Fundstellen
- AGS 2007, 115 (Volltext mit amtl. LS)
- AnwBl 2007, 238 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 2007, 465 (amtl. Leitsatz)
- BGHReport 2007, 231-232
- DB 2007, XIV Heft 1 (amtl. Leitsatz)
- FA 2007, 54 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 2007, 464-465 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ Information 2007, 71* (amtl. Leitsatz)
- JurBüro 2007, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 2007, 557 (Volltext mit amtl. LS)
- Mitt. 2007, 185 "Anspruch auf Terminsgebühr I"
- NJW 2007, 1214 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 2007, 286 (Volltext mit amtl. LS)
- RVG prof 2007, 19
- RVG-Letter 2007, 4
- RVGreport 2007, 73 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- Rpfleger 2007, 165-166 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 2007, 105 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Eine Partei hat Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes zwischen den Parteien unstreitig sind.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. November 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.533,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2005 festgesetzt.
Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Beschwerdewert: 787,87 EUR
Gründe
I.
Das Landgericht hat die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene Zahlungsklage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten fernmündlich einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Beklagte abgelehnt hat. Nach Rücknahme ihrer Berufung hat das Oberlandesgericht der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Der Beklagte hat u. a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 787,87 EUR beantragt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Festsetzung der Gebühr abgelehnt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Zu Recht begehrt der Beklagte nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 3202 VV (Nr. 3104 gilt nur im ersten Rechtszug) die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr in Höhe von 787,87 EUR.
1.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann dahinstehen, ob überhaupt eine Terminsgebühr angefallen ist. Jedenfalls könne eine solche außergerichtlich entstandene Terminsgebühr nicht festgesetzt werden, weil sich die für die Entstehung dieser Gebühr maßgeblichen Tatsachen nicht, wie der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) verlange, den Verfahrensakten entnehmen ließen. Müsse der Kostenbeamte im Streitfall Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben, werde die Kostenfestsetzung erschwert und verliere ihren Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten.
2.
Dieser rechtlichen Würdigung kann nicht gefolgt werden.
a)
Das Oberlandesgericht hat verkannt, dass die Klägerin die für die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3; MünchKommZPO/Belz 2. Aufl. § 104 Rdn. 7). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat - wie sich auch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ergibt - ausdrücklich erklärt, mit dem Bevollmächtigten des Beklagten am 5. September 2005 eine fernmündliche Unterredung über eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits geführt zu haben. Bei dieser Sachlage kann, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, die beantragte Terminsgebühr nicht wegen der Beweisbedürftigkeit ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben.
b)
Da es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht bedarf, kann der Senat in der Sache entscheiden und zugunsten des Beklagten die geltend gemachte 1,2-fache Terminsgebühr in Höhe von 787,87 EUR festsetzen.
Die Terminsgebühr entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 3202 VV durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Eine solche Besprechung hat stattgefunden, weil die Parteivertreter anlässlich einer - für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichenden - fernmündlichen (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, Umdruck S. 5, z.V.b.; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 27) Unterredung über den Abschluss eines Vergleichs verhandelt haben. Für den Anfall der Terminsgebühr ist es - was im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts verkannt wird - ohne Bedeutung, dass es tatsächlich nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (Schons aaO Rdn. 34; Keller in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Rdn. 48).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 787,87 EUR
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Reichart