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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.2006, Az.: 4 StR 446/06

Revision wegen der Rüge bezüglich der Beurteilung strafrechtlicher Konkurrenzen; Grundsätzliche Verdrängung des § 315c Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) von § 315b Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger Verwirklichung der Straftatbestände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.2006
Aktenzeichen
4 StR 446/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 26654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bamberg - 06.04.2006

Fundstellen

  • DAR 2007, 243 (Kurzinformation)
  • NStZ-RR 2007, 59-60 (Volltext mit red. LS)
  • NZV 2007, 151 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRA 2007, 36
  • VRR 2007, 3 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. November 2006
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung im Fall II 1 der Urteilsgründe keinen Bedenken. Zwar wird § 315 c Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger Verwirklichung beider Straftatbestände grundsätzlich von § 315 b Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 1978 - 4 StR 146/78; Cramer/Sternberg-Lieben StGB 27. Aufl. § 315 b Rdn. 16). Dies gilt jedoch nicht, wenn das Tatgeschehen - wie hier - als natürliche Handlungseinheit aufzufassen ist und einzelne der Teilakte nur den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen, nicht aber auch - wie das Zufahren auf den Polizeibeamten mit Schädigungsvorsatz und das Rammen eines Fahrzeugs, um es beiseite zu schieben (vgl. BGHSt 48, 233, 236/237) - den des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. So liegt es hier, denn der Angeklagte hat sein Kraftfahrzeug in Teilen der Fahrt lediglich als Fluchtmittel zu "Verkehrszwecken" und damit nicht bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt und mithin insoweit nicht in der Absicht gehandelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs zu "pervertieren" (vgl. BGH aaO S. 237).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien
Maatz
Athing
Ernemann
Sost-Scheible