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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2006, Az.: IX ZB 305/05

Voraussetzung der Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.2006
Aktenzeichen
IX ZB 305/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 26607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dresden - 22.04.2005 - AZ: 14 O 3820/00
OLG Dresden - 09.06.2005 - AZ: 3 W 593/05
BGH - 21.09.2006 - AZ: IX ZB 305/05
nachfolgend
BGH - 09.11.2006 - AZ: IX ZB 305/05
BGH - 11.01.2007 - AZ: IX ZB 305/05
BGH - 11.01.2007 - AZ: IX ZB 305/05

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer,
die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und
die Richterin Lohmann
am 9. November 2006
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Freistaats Sachsen - Bezirksrevisor bei dem Landgericht Dresden - gegen den Senatsbeschluss vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Ob die Gegenvorstellung zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Sie ist jedenfalls nicht begründet. Die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Das ist nicht der Fall, wenn die Insolvenzmasse - das verwaltete Vermögen im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO - trotz zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen der Prozessgegner nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der sonstigen Masseverbindlichkeiten ausreicht.

2

Der Bezirksrevisor meint demgegenüber, den Massegläubigern sei zuzumuten, zu den Kosten des Rechtsstreits beizutragen, weil sich ihre Quote erhöhe und das Prozess- und Beitreibungsrisiko in Höhe der Zahlungen entfallen sei. Aus § 116 ZPO folge eine Sonderstellung der Staatskasse gegenüber den sonstigen Massegläubigern. Diese Ansicht trifft nicht zu. Gemäß § 209 Abs. 1 InsO werden die Masseverbindlichkeiten in der dort angeordneten Reihenfolge berichtigt, Forderungen mit gleichem Rang im Verhältnis ihrer Beträge. Sonderrechte des Justizfiskus hat der Gesetzgeber - soweit es nicht um die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst geht - gerade nicht vorgesehen.

Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann