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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2006, Az.: 2 StR 431/06

Einordnung der gewerbsmäßigen Hehlerei als eine Qualifikation; Verwerfung der Revision als unbegründet wegen fehlender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.2006
Aktenzeichen
2 StR 431/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 26384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 04.04.2006

Fundstellen

  • NStZ-RR 2007, V Heft 2 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ-RR 2007, 111-112 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Diebstahl oder gewerbsmäßige Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Oktober 2006
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wahlweise wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Der Tenor des angegriffenen Urteils war wie geschehen klarzustellen. Anders als der gewerbsmäßige Diebstahl, bei dem es sich gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB um ein bloßes Regelbeispiel handelt, stellt die gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Qualifikation dar, deren Vorliegen im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ 1982, 29, 30).

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