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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2006, Az.: 1 StR 430/06

Manuelle Löschung von kinderpornographischen Dateien als Indiz eines bewussten und gewollten Besitzes kinderpornographischer Schriften

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.2006
Aktenzeichen
1 StR 430/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 25029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DSB 2007, 20 (Kurzinformation)
  • NJW 2007, 933 (red. Leitsatz)
  • NStZ 2007, 95 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ-RR 2007, 366 (red. Leitsatz)
  • StV 2007, 186 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Besitz kinderpornographischer Schriften

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Oktober 2006
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 29. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Bereits aus dem von der Jugendschutzkammer festgestellten Umstand, dass der Angeklagte die kinderpornographischen Dateien manuell von der Festplatte seines Laptops gelöscht hat, ergibt sich, dass ihm das Vorhandensein dieser Dateien bewusst war; entweder weil er sie selbst aus dem Internet heruntergeladen hatte oder diese Dateien durch deren Aufruf auf entsprechenden Internetseiten automatisch im Cache-Speicher des Laptops auf dessen Festplatte abgespeichert wurden. Nachdem zudem feststeht, dass der Angeklagte an verschiedenen Tagen gezielt Seiten mit entsprechenden pornographischen Inhalten gesucht und aufgerufen hat, hat er sich damit auch bewusst den Besitz dieser Dateien im Sinne von § 184b Abs. 4 StGB verschafft. Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Besitz (vgl. hierzu Harms NStZ 2003, 646, 650; MüKo StGB/Hörnle § 184b Rdn. 27), weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden.

Nack
Wahl
Boetticher
Kolz
Graf