Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.2006, Az.: 3 StR 323/06
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.2006
- Aktenzeichen
- 3 StR 323/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 22578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 03.05.2006
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. September 2006
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels in einem Fall schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Fall II. 9. der Urteilsgründe bewaffnetes Handeltreiben nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angenommen hat, ist dieser Qualifikationstatbestand in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen. Der Senat hat den Tenor entsprechend geändert.
Miebach
Pfister
von Lienen
Becker