Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.08.2006, Az.: 1StR285/06
Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen dessen Terminsbestimmung; Umfang des Ermessens des Richters bei der Terminsbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.08.2006
- Aktenzeichen
- 1StR285/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 23075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29.August 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mnchen II vom 19.Dezember 2005 wird als unbegrndet verworfen, da die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (349 Abs.2StPO).
Der Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der nheren Errterung bedarf lediglich die Verfahrensrge, an dem Urteil habe der Vorsitzende Richter W. mitgewirkt, nachdem ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch wegen dessen Terminsbestimmung mit Unrecht verworfen worden sei (Versto gegen 338 Nr.3 i.V.m. 24 Abs.1StPO):
- 1.
Das Verfahren richtete sich gegen sechs Personen, von denen sich fnf, unter anderem der Angeklagte, am ersten Verhandlungstag bereits etwa ein Jahr und zwei Monate in Untersuchungshaft befanden. Neben den sechs Verteidigern waren sieben Sachverstndige und zunchst 48 Zeugen zu laden. Mit Schreiben vom 13.September 2005 teilte der Vorsitzende mit, dass beabsichtigt sei, die Hauptverhandlung jeweils ganztgig an allen Werktagen zwischen dem 28.November und dem 9.Dezember 2005 zu terminieren. Hiermit waren smtliche Verteidiger einverstanden mit Ausnahme des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt L. . Dieser teilte zunchst mit, dass er an fnf der avisierten Tage verhindert sei, spter, dass er an drei dieser Tage an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen knne, an einem wegen eines anderweitigen Gerichtstermins, an zweien wegen Urlaubs; er schlug eine Reihe von Ausweichterminen vor, davon vier im Dezember 2005. Der Vorsitzende terminierte die Hauptverhandlung auf die ursprnglich avisierten Tage - mit Ausnahme eines Tages, an welchem der Sitzungssaal vom Oberlandesgericht Mnchen wegen einer langwierigen Staatsschutzsache belegt war. Dem Angeklagten bestellte er einen weiteren Pflichtverteidiger.
- 2.
Das Verhalten des Vorsitzenden konnte die Besorgnis der Befangenheit nicht begrnden, da der Angeklagte bei verstndiger Wrdigung des ihm bekannten Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme hatte, der Vorsitzende nehme ihm gegenber im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit strend beeinflussen konnte (vgl. Senat, Urt. vom 9.August 2006 - 1StR50/06 - Umdr. S.23 m.w.N.). Es mag dahinstehen, inwieweit prozessual fehlerhaftes Verhalten die Besorgnis der Befangenheit berhaupt begrnden knnte (vgl. die Nachweise zu fehlerhaften Zwischenentscheidungen bei Pfeiffer, StPO 5. Aufl. 24 Rdn. 2). Dem braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, weil die Terminsbestimmung auch an den drei Tagen, an denen Rechtsanwalt L. seine Verhinderung angezeigt hatte, ermessensfehlerfrei erfolgte.
Hlt ein Angeklagter die rechtliche Vertretung durch einen Verteidiger seines Vertrauens gegenber der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes fr vorrangig mit der Folge, dass die zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes avisierte Terminierung der Strafsache wegen Verhinderung des Verteidigers nicht realisiert werden knnte, muss bei anderweitiger Gewhrleistung der Verteidigung dieses Anliegen des Angeklagten zurckstehen, zumal wenn weitere Personen angeklagt sind, die sich ebenfalls in Untersuchungshaft befinden (vgl. BVerfGStV2006,451).
Grundstzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Daraus folgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewhlten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgefhrt werden knnte. Die Terminierung ist grundstzlich Sache des Vorsitzenden. Hierber hat er nach pflichtgemem Ermessen unter Bercksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkrpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu entscheiden; auch die Verfgbarkeit eines geeigneten Sitzungssaals - etwa im Fall einer Mehrzahl von Angeklagten oder einer audiovisuellen Vernehmung nach 247a StPO - kann eine Rolle spielen. Fr die Beurteilung eines auf die Terminierung bezglichen Antrags, der mit der Verhinderung eines Verteidigers begrndet wird, gilt nichts anderes (vgl. Senat NStZ1998,311,312; NStZ-RR2006,271,272).
Der Vorsitzende hat hier sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgebt. Zu Recht hat er insbesondere das dem Interesse der Angeklagten dienende und das gesamte Strafverfahren erfassende Beschleunigungsgebot in den Vordergrund gestellt. Dieses Gebot unterliegt strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGNJW2006,668,669 [BVerfG 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05]; 672,673; 1336,1337f.). Insbesondere in Haftsachen zwingt es dazu, dass die Hauptverhandlung so bald und so schnell wie mglich durchgefhrt wird. Je lnger die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfGNJW2006,672,676 [BVerfG 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05]; StV2006,451). Die Terminskollision des Verteidigers betraf einen von sechs Angeklagten, von denen vier weitere inhaftiert waren, fr drei von zunchst zehn avisierten Sitzungstagen. Eine Vermeidung der Kollision wre nur durch eine Verlngerung der Hauptverhandlung mglich gewesen.
Der Einwand des Beschwerdefhrers, durch ein Ausweichen auf drei von vier von Rechtsanwalt L. im Dezember 2005 vorgeschlagene Termine wre die Hauptverhandlung, welche bis zum 19.Dezember andauerte, nur marginal verlngert worden, bersieht, dass ohnehin zwei zustzliche Termine erforderlich wurden und deshalb insgesamt fnf weitere Sitzungstage bentigt worden wren, sodass sich unter Bercksichtigung der schriftstzlich unterbreiteten Terminsvorschlge die Verhandlung zumindest in den Januar gezogen htte. Zudem war das Ausma der Verlngerung der Hauptverhandlung wegen etwaiger Verhinderung der zahlreichen weiteren Prozessbeteiligten, der Terminslage der Kammer und auch der Verfgbarkeit eines geeigneten Sitzungssaals ungewiss. Bei dieser Sachlage konnte der Vorsitzende der schnellstmglichen Durchfhrung der Hauptverhandlung Vorrang geben, zumal er davon ausgehen konnte, dass der zur Verfahrenssicherung bestellte weitere Pflichtverteidiger zu ordnungsgemer Verteidigung in Abstimmung mit Rechtsanwalt L. in der Lage war (vgl. Senat NStZ-RR2006,271,272).
Zu dem im Vorfeld des Befangenheitsgesuchs von der Verteidigung vorgetragenen Einwand, fr "reine" Strafverteidiger sei die Terminierung auf zehn aufeinander folgende Werktage nicht zu "schultern", gibt der Senat zu bedenken, dass eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden hat, es knne im Einzelfall von Verfassungs wegen geboten sein, zumindest an vier Werktagen je Woche (vgl. NJW2006,672,676) [BVerfG 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05] und unter besonderen Umstnden - etwa im Fall des bevorstehenden Eintritts einer beisitzenden Richterin in den Mutterschutz - selbst am Wochenende (samstags) zu verhandeln (vgl. NJW2006,668,670) [BVerfG 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05].
Der Senat kann mithin offen lassen, ob der Beschwerdefhrer hinreichend deutlich gemacht hat, warum der andere Gerichtstermin fr Rechtsanwalt L. vorrangig sein musste und warum es in Anbetracht der behaupteten besonderen Bedeutung der persnlichen Verteidigung durch den Rechtsanwalt seines Vertrauens fr diesen ausgeschlossen war, in Anbetracht der fast drei Monate zuvor angekndigten Sitzungstage den Urlaub zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.Juli 2006 - 2BvR 1190/06 - Rdn. 9; Senat NStZ1998,311,312).
Boetticher
Kolz
Hebenstreit
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