Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.2006, Az.: 4 StR48/06
Voraussetzungen fr die Zulssigkeit einer Rge der Verletzung des ffentlichkeitsgrundsatzes im Rahmen des Revisionsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.2006
- Aktenzeichen
- 4 StR48/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 19164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Ruberischer Angriff auf einen Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhrung des Beschwerdefhrers
am 6. Juli 2006
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. August 2005 wird als unbegrndet verworfen, da die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ( 349 Abs. 2 StPO).
Ergnzend bemerkt der Senat:
Die Rge der Verletzung des ffentlichkeitsgrundsatzes ist bereits nicht zulssig erhoben. Hinsichtlich des Beweisantrags unterlsst die Revision die Mitteilung, dass dieser spter zurckgenommen worden ist (Bd. VI Bl. 1310 d.A.). Im Hinblick auf die Einlassung des Mitangeklagten Alexander L. trgt die Revision deren Inhalt nicht vor. Der Senat kann daher nicht prfen, ob - wie dies bei der bergabe der Polizeikelle ersichtlich der Fall ist - sich diese Einlassung unmittelbar auf diejenige des Angeklagten Markus L. bezog oder ob es sich um die Abgabe einer eigenstndigen, davon unabhngigen Einlassung handelte, die von dem Ausschlieungsbeschluss nicht mehr gedeckt gewesen wre (vgl. BGHStV1998,364).
Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible
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RiBGH Maatz ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit gehindert zu unterschreiben. Tepperwien