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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2006, Az.: II ZR 218/04

Kostenentscheidung nach Rücknahme der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.2006
Aktenzeichen
II ZR 218/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 18188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg - 12.12.2003 - AZ: 2 O 365/03
OLG Hamm - 30.08.2004 - AZ: 8 U 15/04
BGH - 10.04.2006 - AZ: II ZR 218/04
nachfolgend
BGH - 27.06.2006 - AZ: II ZR 218/04

Amtlicher Leitsatz

Auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach hat der widerrufende Gesellschafter einen Anspruch gegen den Fonds auf Zahlung des Abfindungsguthabens.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 27. Juni 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:

Tenor:

Die Beklagten und der Kläger werden, nachdem sie die Revisionen gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2004 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die in dem Revisionsverfahren angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 89,4 % und die Beklagten 10,6 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten 14,5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 85,5 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart