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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.2006, Az.: IX ZB 136/05

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung einer insolvenzgerichtlichen Weisung an den Verwalter zur Auszahlung einbehaltener Unterhaltsbeträge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.2006
Aktenzeichen
IX ZB 136/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 17649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Köln - 28.02.2005 - AZ: 71 IN 25/02
LG Köln - 29.04.2005 - AZ: 1 T 102/05

Fundstellen

  • NZI 2007, 5
  • NZI 2006, 593-594 (Volltext mit red. LS)
  • NZI 2006, VIII Heft 9 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 13. Juni 2006
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sein Rechtsmittel gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. April 2005 wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Rechtsbeschwerdeführer steht für sein Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO keine Prozesskostenhilfe zu. Er erstrebt eine insolvenzgerichtliche Weisung an den Verwalter zur Auszahlung einbehaltener Unterhaltsbeträge, deren Erteilung das Amtsgericht abgelehnt hat. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht statthaft (§ 6 Abs. 1 InsO). Diese - auch vom Beschwerdegericht vertretene - Auffassung ist in neuerer Zeit unbestritten (vgl. LG Göttingen NZI 2000, 491; MünchKomm-InsO/Graeber § 58 Rn. 57; Nerlich/ Römermann/Delhaes, InsO § 58 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Frind § 58 Rn. 12 a.E.; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 58 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 58 Rn. 29 a.E.; Hess, InsO § 58 Rn. 24). Eine Verfahrensfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht. Der Ausschluss des Beschwerderechts ist hier auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NJW 1993, 513 zu Art. 14 GG).

Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Dr. Detlev Fischer