Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2006, Az.: VII ZB 23/06

Aufhebung einer Einzelrichterentscheidung aufgrund Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters; Pflicht zur Übertragung des Verfahrens gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.2006
Aktenzeichen
VII ZB 23/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 17420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 22.11.2005 - AZ: 3 HKO 2153/05
OLG Dresden - 03.02.2006 - AZ: 10 W 1495/05
nachfolgend
OLG Dresden - 12.10.2006 - AZ: 10 W 1495/05
BGH - 22.02.2007 - AZ: VII ZB 101/06

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juni 2006
durch
die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und
die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Februar 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 996 EUR

Gründe

I.

1

Die Beklagte hat sich in einem Vergleich, dessen Zustandekommen das Landgericht mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat, unter anderem zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet. Davon ausgenommen sind nur die Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden.

2

Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprechend im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Terminsgebühr als erstattungsfähig festgesetzt.

3

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beklagte begehrt mit der Rechtsbeschwerde, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

5

1.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

6

2.

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst über die Zulassung entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).

7

3.

Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 996 EUR

Hausmann
Wiebel
Kniffka
Bauner
Safari
Chabestari