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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.2006, Az.: VI ZR 235/05

Abwägung beteiligter Grundrechte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.2006
Aktenzeichen
VI ZR 235/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 15227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 16.12.2003 - AZ: 27 O 548/03
KG Berlin - 30.09.2005 - AZ: 9 U 21/04
nachfolgend
BVerfG - 12.12.2007 - AZ: 1 BvR 1625/06

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat
am 23. Mai 2006
durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller,
die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 30. September 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Abwägung der beteiligten Grundrechte zu Gunsten der Klägerin durch das Berufungsgericht ist auch unter Berücksichtigung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 30.000,00 EUR

Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr