Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.2006, Az.: X ZR 122/05
Berichtigung eines Urteilstenors auf Grund eines offensichtlichen Schreibversehens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.2006
- Aktenzeichen
- X ZR 122/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 17031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Mühldorf - 15.04.2004 - AZ: 2 C 1190/03
- LG Traunstein - 29.07.2005 - AZ: 5 S 2896/04
- BGH - 04.04.2006 - AZ: X ZR 122/05
- nachfolgend
- BGH - 16.05.2006 - AZ: X ZR 122/05
Rechtsgrundlage
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Mai 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Das am 4. April 2006 verkündete Senatsurteil wird dahin berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet:
Auf die Revision des Klägers wird das am 29. Juli 2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Bei der Niederschrift des Tenors des Senatsurteils sind die Worte "soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist" und "im Umfang der Aufhebung" durch 1 ein offenbares Schreibversehen ausgelassen worden, so dass der Tenor des Senatsurteils gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen ist.
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff