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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2006, Az.: 2 StR 85/06

Typische Voraussetzungen für eine untergeordnete Hilfstätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.2006
Aktenzeichen
2 StR 85/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 15162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers am 3. Mai 2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1.

1

Die tateinheitliche Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe das von ihm eingeführte Kokain "über eine lange Strecke" transportiert, ist ohne Aussagekraft, denn die Länge eines Flugs, während dessen Dauer das einzuführende Rauschgift dem Täter nicht zur Verfügung steht, ist für die Form der Tatbeteiligung ohne Belang. Im Rahmen der Erwägungen zur Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten ausdrücklich zu Gute gehalten, dass er "als Kurier keinen Einfluss auf Herkunft, Menge, Qualität, Reiseweg und Annahme des Kokains hatte" (UA S. 10). Damit sind die typischen Voraussetzungen für eine untergeordnete Hilfstätigkeit des Angeklagten festgestellt; für die Annahme von Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB fehlt es an einer Grundlage. Der Senat hat insoweit den Schuldspruch geändert.

2.

2

Die weitergehende Revision ist unbegründet. Der Schuldspruch wegen (vollendeter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechtsfehlerfrei.

3

Auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen, der von der Schuldspruchänderung nicht berührt wird. Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er die Beteiligung des Angeklagten am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zutreffend als Beihilfe gewertet hätte.

Rissingvan
Saan
Otten
Fischer
Ri'inBGH Roggenbuck und RiBGH Appl sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissingvan Saan