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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.2006, Az.: IV ZR 214/04

Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen für einen Schaden an einer Sauna

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.2006
Aktenzeichen
IV ZR 214/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 15697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 12.12.2002 - AZ: 3 O 229/02
OLG Karlsruhe - 26.08.2004 - AZ: 12 U 11/03
BGH - 30.11.2005 - AZ: IV ZR 214/04

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
im schriftlichen Verfahren,
in dem Schriftsätze bis zum 4. April 2006
eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen für die Schadensposition 676 (Sauna und Zubehör) abgewiesen worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die vom Berufungsgericht zugesprochenen 35.919,98 EUR hinaus zur Abgeltung des mit der zugelassenen Revision verfolgten Anspruchs auf Zahlung von Versicherungsleistungen für die Schadensposition 676 (Sauna und Zubehör) weitere 12.483,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 1% unter dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 4% und höchstens 6%, für die Zeit vom 24. Oktober 2000 bis zum 20. Dezember 2001 und von 5% über dem Basiszinssatz ab 21. Dezember 2001 aus diesem Betrag zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen trägt die Klägerin zu 35% und die Beklagte zu 65%.

Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Dr. Franke