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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.2006, Az.: IV ZA 19/05

Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe; Gehörsverletzung durch nichtbegründete Versagung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.2006
Aktenzeichen
IV ZA 19/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 15482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Magdeburg - 24.05.2005 - AZ: 9 O 48/04
OLG Naumburg - 28.09.2005 - AZ: 5 U 74/05
nachfolgend
BGH - 25.04.2006 - AZ: IV ZA 20/05
BGH - 25.04.2006 - AZ: IV ZA 21/05
BGH - 25.04.2006 - AZ: IV ZA 22/05
BGH - 25.04.2006 - AZ: IV ZA 23/05
BGH - 25.04.2006 - AZ: IV ZA 24/05
BGH - 25.04.2006 - AZ: IV ZA 25/05

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
am 25. April 2006
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung; eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt darin nicht. Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil dies nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Anhörungsrüge verpflichtet dazu ebenfalls nicht, weil es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Wege die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 16. November 2005 - IV ZR 7/05; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 unter II 2). Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich weitergehende Pflichten nicht ergeben.

2

Unbeschadet dessen hat der Senat die vom Kläger gegen das Berufungsurteil erhobenen Rügen sämtlich geprüft und schon aus Rechtsgründen für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt seiner Entscheidung zugrunde; die vom Kläger beanstandete Behandlung seiner Tatbestandsberichtigungsanträge (§ 319 ZPO) durch das Berufungsgericht hat darauf keinen Einfluss.

Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch