Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.2006, Az.: IX ZR 238/02
Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eines Urteils; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Erfordernis einer Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO; Zustimmung des anderen Ehegatten zu Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in einen wesentlichen Vermögensteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.2006
- Aktenzeichen
- IX ZR 238/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 13651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 02.08.2001 - AZ: 22 O 107/01
- OLG Köln - 30.04.2002 - AZ: 24 U 171/01
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 2006, 856 (Volltext mit red. LS)
- FuR 2006, IV Heft 6 (amtl. Leitsatz)
- ZFE 2006, 322 (red. Leitsatz)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer,
die Richter Raebel, Vill, Cierniak und
die Richterin Lohmann
am 6. April 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2002, berichtigt durch Beschluss vom 11. Juni 2002, gewährt. Die betreffende Beschwerde gegen die vorbezeichnete Nichtzulassungsentscheidung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 52.877,99 EUR.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Wiedereinsetzung der Beklagten gemäß §§ 233, 234, 236 ZPO in die abgelaufene Einlegungsfrist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung von § 1365 BGB ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht allgemeiner und zutreffender Ansicht, dass § 1365 BGB nur rechtsgeschäftliche Verfügungen von Ehegatten beschränkt, die im gesetzlichen Güterstand leben. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in einen wesentlichen Vermögensteil bedürfen keiner Zustimmung des anderen Ehegatten (vgl. die Nachweise im Berufungsurteil; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850; Staudinger/Thiele, BGB 13. Bearb. 2000, § 1365 Rn. 13 a.E., 46; Palandt/Brudermüller, BGB 65. Aufl. § 1365 Rn. 8; Raebel in Lambert-Lang/Tropf/ Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 304). Die verfassungsrechtliche Abwägung im Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 2. Halbs. ZPO abgesehen.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 52.877,99 EUR.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem hälftigen tatsächlichen Verwertungsüberschuss des Grundstücks der Beklagten zu bemessen, weil diese Summe das beiderseitige Interesse am Ausgang des Rechtsstreits begrenzt.
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann