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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.2006, Az.: 5 StR 569/05

Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren; Besetzung des Gerichts bei einer Entscheidung des BGH über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.2006
Aktenzeichen
5 StR 569/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 13291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 2008, 69 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Nötigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. April 2006
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 9. Februar 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 720 EUR für das Revisionsverfahren und eine Gebühr in Höhe von 50 EUR für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3112 des Kostenverzeichnisses. Die Höhe der Gebühr für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Ziffer 3602 des Kostenverzeichnisses.

2

Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar.

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