Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.2006, Az.: 3 StR 23/06
Verwerfung der Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.2006
- Aktenzeichen
- 3 StR 23/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 13172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 4. April 2006
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. Juni 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten T. :
Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist als Protokollrüge unzulässig. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 189 GVG kann offen bleiben, ob ebenfalls eine Protokollrüge vorliegt. Jedenfalls beruht das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt dargestellten Gründen nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler.
Winkler
Pfister
von Lienen
Hubert